Im Jahr 2024 haben sich 244.934 deutsche Rentner ihre gesetzliche Rente ins Ausland überweisen lassen, wie die neuesten Daten der Deutschen Rentenversicherung zeigen. Laut dem Rentenatlas gingen weitere 1,4 Millionen Renten an ausländische Ruheständler ins Ausland. Besonders viele deutsche Rentner leben in Österreich, der Schweiz, Spanien und den USA.
In vielen Ländern sind deutsche Rentner auch ausdrücklich erwünscht, einige Staaten locken mit günstigen Steuerkonditionen. Bis 2024 war zum Beispiel Thailand ein Paradies für deutsche Rentner: Sie mussten keine Steuern auf ihre Rente zahlen.
Auch in Portugal galten lange solche Regeln. Seit 2020 müssen Rentner in den ersten zehn Jahren ihres Wohnsitzes in Portugal nur einen reduzierten Steuersatz von zehn Prozent auf ihre Einkünfte zahlen. Noch früher zugezogene Rentner (ab 2009 bis April 2020) sind für zehn Jahre ganz von der Steuer befreit.
Doch wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 13. November veröffentlichten Urteil entschieden hat, bedeutet das nicht, dass dann auch in Deutschland keine Steuern anfallen. Im DBA stehe ausdrücklich, dass, wenn ein Rentner im Ausland steuerlich befreit wird, stattdessen die Steuerpflicht in Deutschland greife. Das bedeutet: Wer als deutscher Staatsbürger im Ausland auf seine Rente (oder seine anderen Einkünfte) keine Steuern zahlen muss, muss sie stattdessen in Deutschland zahlen.
Im betreffenden Fall geht es um einen Ruheständler, der aus einem berufsständischen Versorgungswerk und einer Lebensversicherung jeweils eine Rente bezieht. Er lebt seit 2018 in Portugal und muss daher nach portugiesischem Recht bis 2028 keine Steuern auf diese Einkünfte zahlen. Im Streitjahr 2019 hat er 193.941 Euro an Rentenzahlungen aus dem Versorgungswerk erhalten und 254.506 Euro aus der Lebensversicherung. Das deutsche Finanzamt setzte eine Steuer in Höhe von 82.521 Euro fest.
Der Rentner lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Einnahmen fielen unter die Steuerbefreiung in Portugal. Er behauptete außerdem, diese seien nicht steuerfrei, sondern würden nach portugiesischem Recht besteuert und dieser Steuersatz betrage nun mal null Prozent.
Dieser Begründung folgte der BGF nicht. "Da Portugal auf die Besteuerung von Alterseinkünften zehn Jahre lang gänzlich verzichte, falle das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück" hatte bereits ein Finanzgericht in erster Instanz entschieden – und dem folgt auch das oberste Gremium.
Auch wenn im vorliegenden Fall der Rentner keine gesetzliche Rente bezog, gelten die Grundsätze für alle Auslandsrentner – egal, welche Art von Rentenzahlung sie beziehen. Wer in einem Land lebt, in dem gar keine Steuern anfallen, könnte also am Ende schlechter dastehen als einer, der in einem Land mit einer niedrigen Steuer lebt.
Der BFH widersprach dieser Auffassung in ihrer Entscheidung vom 3. September 2025. Die Richter stellten klar, dass Rentenzahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken unter die Auffangregelung des Artikels 22 des Doppelbesteuerungsabkommens fallen. Entscheidend sei die sogenannte Rückfallklausel: Wenn Portugal aufgrund des Sonderstatus auf eine Besteuerung verzichtet, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück.
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