Das haben wir gerade von der Vesicherung erfahren:
vielen Dank für Ihre Email. Gerne informieren wir Sie, wie der Ablauf der Schadensregulierung bei evtl. Schäden durch den Vulkanausbruch ist. Wir hoffen natürlich von ganzem Herzen, dass Sie bzw. Ihr Haus nicht davon betroffen sind.
Die Schäden durch Vulkanausbruch oder Lava sind nicht durch die Versicherungsgesellschaften gedeckt.
Die Deckung wird von staatlicher Seite, genauer gesagt dem Consorcio Compensacion de Seguros übernommen. Diese staatliche Rückversicherung kommt generell für Katastrophenschäden auf.
Die Versicherungsgesellschaften haben diese Risiken, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Bis jetzt gibt es keinerlei Bekanntmachung des spanischen Staates wie die Schadensabwicklung und die Schadensmeldung abläuft.
Normalerweise wird eine Meldefrist bekannt gegeben und es werden Gutachter vom Festland geschickt.
Nach unserem Verständnis kann das erst passieren, sobald das Phänomen beendet ist und das betroffene Gebiet durch den Behörden freigegeben wird.
Sobald wir hier neue Kenntnisse haben, werden wir uns bei Ihnen melden und Ihnen bei der Schadensmeldung behilflich sein.
Wie können hier nur als Hilfestellung agieren. Es gibt keine Möglichkeit für uns, dem Staat Reklamationen Ihrerseits zu übermitteln oder in Verhandlung zu treten. Sollten Sie dies für nötig halten, müssten Sie einen Anwalt einschalten.
Die Deckungssummen, die vom Staat gedeckt werden sind die gleichen, die Sie in ihrer Police abgeschlossen haben.
Die staatliche Rückversicherung kommt nur für Schäden an Risiken auf, die versichert sind.
Sollte keine Gebäudeversicherung existieren, gibt es keine Leistung.
Hier noch die detaillierte Information mit dem Kontakt des Rückversicherungskonsortiums:
Von dem Rückversicherungskonsortium wird Schadenersatz geleistet für Schadensfälle, die
als Folge von außerordentlichen Ereignissen innerhalb Spaniens hervorgerufen werden und
die dort existenten Risiken betreffen sowie von Personen für im Ausland eingetretene Schadensfälle,
vorausgesetzt, dass der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz in Spanien hat
und von dem Versicherungsnehmer die erwähnten Zusatzbeträge gezahlt worden sind.
Die Leistung wird erbracht, wenn eine der folgenden Situationen eintrifft bzw. besteht:
a) Das vom Rückversicherungskonsortium gedeckte außerordentliche Risiko ist nicht
durch die mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Police gedeckt.
b) Das außerordentliche Risiko wird durch die Versicherungspolice zwar gedeckt, aber die
Versicherungsgesellschaft kann ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, weil sie offiziell
Konkurs angemeldet hat oder weil ein Liquidationsverfahren gegen sie läuft bzw.
sie vom Liquidationsausschuss des Rückversicherungskonsortiums übernommen worden
ist.
Das Rückversicherungskonsortium handelt gemäß der erwähnten Rechtsverordnung, des
Versicherungsvertragsgesetzes 50 vom 8. Oktober 1980, der Verordnung über außerordentliche
Risiken, genehmigt durch die Kgl. Verordnung 300 vom 20. Februar 2004 und
sonstiger Zusatzverordnungen.
8.1.1. Zusammenfassung der Gesetzesvorschriften
1. Gedeckte außerordentliche Ereignsse
a) Die folgenden Naturphänomene: Erd- und Seebeben, Überschwemmungen außerordentlichen
Ausmaßes (einschließlich Seeschlag), Vulkanausbrüche, anormale zyklonische
Stürme (einschließlich Windböen außerordentlichen Ausmaßes von über 120
km/h und Tornados) und Aufprall von Meteoriten.
b) Ereignisse in Zusammenhang mit Terrorismus, Aufständen, Meutereien und Volkstumulten.
c) Eingreifen von bewaffneten Streit- und Sicherheitskräften in Friedenszeiten.
8.1.2. Vorgehensweise bei einem durch das Rückversicherungskonsortium gedeckten Schadensfall
Im Schadensfall müssen der Versicherte, der Versicherungsnehmer, der Anspruchsberechtigte
oder deren gesetzlicher Vertreter direkt oder über die Versicherungsgesellschaft
oder den Versicherungsmakler innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Bekanntwerden
des Schadens eine Meldung desselben an die zuständige Zweigstelle des Konsortiums
vornehmen. Die Meldung erfolgt mit dem zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten
Formular, das auf der Website des Konsortiums (
www.consorseguros.es) oder in dessen
Geschäftsstellen oder bei der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung steht. Beizufügen
sind in Funktion der Schäden oder Verletzungen ggf. die entsprechenden Unterlagen.
Gleichermaßen sind für den Sachverständigen Beweisstücke der Schäden aufzubewahren.
Sollte dieses gänzlich unmöglich sein, sind Beweisunterlagen für die Schäden vorzulegen,
wie z. B. Fotografien, notarielle Urkunden, Videos oder amtliche
Bescheinigungen. Außerdem sind Rechnungen für die vom Schadensfall betroffenen
Gegenstände aufzuheben, wenn deren Entsorgung nicht länger aufzuschieben war.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vorzunehmen.
Die Bewertung der infolge der außerordentlichen Ereignisse eingetretenen Verluste wird
von dem Rückversicherungskonsortium vorgenommen, das in keinem Fall an die Schadensbemessung
gebunden ist, die ggf. von der Versicherungsgesellschaft festgesetzt
wird, von der Deckung für die normalen Risiken geleistet wird.
Für Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Vorgehensweise ergeben, stellt das Rückversicherungskonsortium
die folgende Telefonnummer des Kundenservices zur Verfügung:
902 222 665 – 952 367 042.
Ein Traum
