Re: Reisen nach La Palma aktuell
Verfasst: Sa 31. Okt 2020, 17:28
Öm...
Sehe gerade: El Time schreibt heute, dass das Gesetz schon "morgen in Kraft tritt"...
"Entrará en vigor mañana, domingo 1 de noviembre"
https://eltime.es/isla-bonita/135-turis ... ticos.html
Was'n dann mit den 10 Werktagen?
Hier der übersetzte Artikel:
Die Kanarischen Inseln veröffentlichen das Dekret über den Zugang zu Touristenunterkünften
Das Amtsblatt der Kanarischen Inseln hat heute, am 31. Oktober 2020, das Gesetzesdekret veröffentlicht, das die Zulassung zu regulierten Unterkünften zu Zeiten des Covid-19 regelt. Es tritt morgen, am Sonntag, dem 1. November, in Kraft und legt die Zugangsbedingungen für die Zeit der Pandemie fest:
1.- Um Zugang zu den Beherbergungsbetrieben auf den Kanarischen Inseln zu erhalten, müssen Touristen über sechs Jahren, die nicht aus dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln stammen, nachweisen, dass sie den von den Gesundheitsbehörden festgelegten Diagnosetest für aktive Infektion innerhalb eines Zeitraums von maximal 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt haben und dass der Touristenbenutzer nicht positiv auf Covid-19 getestet wurde.
2.- Vor der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses für die Dienstleistungen der touristischen Unterbringung in einer der touristischen Einrichtungen der Kanarischen Inseln, wird sie darüber informiert, dass unter den Zugangsbedingungen zu derselben diejenige zur Akkreditierung der Durchführung des überwiesenen diagnostischen Tests enthalten ist.
3.- Die im ersten Absatz genannte Zugangsbedingung gilt nicht für Personen, die die Bedingung des Wohnsitzes auf den Kanarischen Inseln anerkennen und unter ihrer Verantwortung erklären, dass sie das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln innerhalb von 15 Tagen vor ihrer Ankunft in der Einrichtung nicht verlassen haben und dass sie während dieses Zeitraums keine mit dem Covid-19 kompatiblen Symptome aufwiesen. Es ist auch nicht erforderlich, den Nachweis zu erbringen, dass der vorgenannte diagnostische Test bei Nichtansässigen durchgeführt wurde, die mit ihrem Reisedokument nachweisen, dass sie sich vor dem Datum des Zugangs zum Beherbergungsbetrieb 15 Tage lang auf den Kanarischen Inseln aufgehalten haben, und die außerdem unter ihrer Verantwortung erklären, dass sie während dieses Zeitraums keine mit Covid-19 kompatiblen Symptome erlebt haben.
Zum Zeitpunkt der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses mit den Beherbergungsbetrieben muss jeder Kunde die Zugangsbedingung akzeptieren, die gemäß den vorstehenden Abschnitten auf ihn anwendbar ist.
Der Beherbergungsbetrieb hat der Person, die die gemäß den Absätzen 1 und 3 geltenden Bedingungen nicht erfüllt, den Zugang zu verweigern. Ist der Grund für die Zugangsverweigerung nicht der vorgenannte Diagnosetest, so unterrichtet er ungeachtet dessen die Orte in der Nähe des Betriebs, an denen der Test durchgeführt werden könnte, oder bietet diese Möglichkeit auf Kosten des touristischen Nutzers im Betrieb selbst an. In Ausnahmefällen, wenn der touristische Nutzer nicht nachweist, dass er den diagnostischen Test gemacht hat, aber nachweist, dass er bereit ist, ihn zu machen, kann ihm ausnahmsweise gestattet werden, die Einrichtung zu betreten und so lange zu übernachten, bis die Ergebnisse vorliegen. In diesem Fall darf der touristische Nutzer den Raum nur verlassen, um den Test zu machen und die Ergebnisse zu sammeln.
6.- Alle Beherbergungsbetriebe haben an der Rezeption in mindestens fünf Gemeinschaftssprachen Informations- und Aushängeplakate über die in diesem Artikel genannten Zugangsbedingungen auszuhängen.
7.- Innerhalb einer Frist von höchstens 48 Stunden vor Verlassen des Beherbergungsbetriebs müssen die touristischen Nutzer, deren Reiseziel für ihre Rückkehr entweder einen negativen Test in Covid-19 oder die Durchführung einer Quarantäne verlangt, von dem Betrieb selbst über die Orte informiert werden, an denen sie sich den diagnostischen Tests unterziehen können, die, wie vom Reiseziel gefordert, die Genehmigung der Gesundheitsbehörden haben, in der eine Bescheinigung über die Durchführung des Tests, seine Bedingungen und das Ergebnis ausgestellt wird.
8.- Die Beherbergungsbetriebe auf den Kanarischen Inseln müssen dem kanarischen Gesundheitsdienst die in den Meldebögen gemäß der Verordnung INT/1922/2003 vom 3. Juli 2003 enthaltenen Informationen sowie die Unterlagen zur Verfügung stellen, die die Einhaltung der in den vorhergehenden Abschnitten genannten Zugangsbedingungen für die Einrichtung durch den Kunden belegen.
9.- Vor der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses für die Unterbringung von Touristen in einem der Beherbergungsbetriebe auf den Kanarischen Inseln werden die Kunden darüber informiert, dass sie während ihres Aufenthalts auf den Inseln sowie während der 15 Tage unmittelbar nach ihrer Rückkehr an ihren Herkunftsort die mobile Radar Covid-Infektionsalarmanwendung herunterladen und aktiv halten müssen. Alle Einrichtungen müssen an der Rezeption Schilder und Informationen in mindestens fünf Gemeinschaftssprachen aushängen.
Hopplahopp übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

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https://eltime.es/isla-bonita/135-turis ... ticos.html
Was'n dann mit den 10 Werktagen?

Hier der übersetzte Artikel:
Die Kanarischen Inseln veröffentlichen das Dekret über den Zugang zu Touristenunterkünften
Das Amtsblatt der Kanarischen Inseln hat heute, am 31. Oktober 2020, das Gesetzesdekret veröffentlicht, das die Zulassung zu regulierten Unterkünften zu Zeiten des Covid-19 regelt. Es tritt morgen, am Sonntag, dem 1. November, in Kraft und legt die Zugangsbedingungen für die Zeit der Pandemie fest:
1.- Um Zugang zu den Beherbergungsbetrieben auf den Kanarischen Inseln zu erhalten, müssen Touristen über sechs Jahren, die nicht aus dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln stammen, nachweisen, dass sie den von den Gesundheitsbehörden festgelegten Diagnosetest für aktive Infektion innerhalb eines Zeitraums von maximal 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt haben und dass der Touristenbenutzer nicht positiv auf Covid-19 getestet wurde.
2.- Vor der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses für die Dienstleistungen der touristischen Unterbringung in einer der touristischen Einrichtungen der Kanarischen Inseln, wird sie darüber informiert, dass unter den Zugangsbedingungen zu derselben diejenige zur Akkreditierung der Durchführung des überwiesenen diagnostischen Tests enthalten ist.
3.- Die im ersten Absatz genannte Zugangsbedingung gilt nicht für Personen, die die Bedingung des Wohnsitzes auf den Kanarischen Inseln anerkennen und unter ihrer Verantwortung erklären, dass sie das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln innerhalb von 15 Tagen vor ihrer Ankunft in der Einrichtung nicht verlassen haben und dass sie während dieses Zeitraums keine mit dem Covid-19 kompatiblen Symptome aufwiesen. Es ist auch nicht erforderlich, den Nachweis zu erbringen, dass der vorgenannte diagnostische Test bei Nichtansässigen durchgeführt wurde, die mit ihrem Reisedokument nachweisen, dass sie sich vor dem Datum des Zugangs zum Beherbergungsbetrieb 15 Tage lang auf den Kanarischen Inseln aufgehalten haben, und die außerdem unter ihrer Verantwortung erklären, dass sie während dieses Zeitraums keine mit Covid-19 kompatiblen Symptome erlebt haben.
Zum Zeitpunkt der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses mit den Beherbergungsbetrieben muss jeder Kunde die Zugangsbedingung akzeptieren, die gemäß den vorstehenden Abschnitten auf ihn anwendbar ist.
Der Beherbergungsbetrieb hat der Person, die die gemäß den Absätzen 1 und 3 geltenden Bedingungen nicht erfüllt, den Zugang zu verweigern. Ist der Grund für die Zugangsverweigerung nicht der vorgenannte Diagnosetest, so unterrichtet er ungeachtet dessen die Orte in der Nähe des Betriebs, an denen der Test durchgeführt werden könnte, oder bietet diese Möglichkeit auf Kosten des touristischen Nutzers im Betrieb selbst an. In Ausnahmefällen, wenn der touristische Nutzer nicht nachweist, dass er den diagnostischen Test gemacht hat, aber nachweist, dass er bereit ist, ihn zu machen, kann ihm ausnahmsweise gestattet werden, die Einrichtung zu betreten und so lange zu übernachten, bis die Ergebnisse vorliegen. In diesem Fall darf der touristische Nutzer den Raum nur verlassen, um den Test zu machen und die Ergebnisse zu sammeln.
6.- Alle Beherbergungsbetriebe haben an der Rezeption in mindestens fünf Gemeinschaftssprachen Informations- und Aushängeplakate über die in diesem Artikel genannten Zugangsbedingungen auszuhängen.
7.- Innerhalb einer Frist von höchstens 48 Stunden vor Verlassen des Beherbergungsbetriebs müssen die touristischen Nutzer, deren Reiseziel für ihre Rückkehr entweder einen negativen Test in Covid-19 oder die Durchführung einer Quarantäne verlangt, von dem Betrieb selbst über die Orte informiert werden, an denen sie sich den diagnostischen Tests unterziehen können, die, wie vom Reiseziel gefordert, die Genehmigung der Gesundheitsbehörden haben, in der eine Bescheinigung über die Durchführung des Tests, seine Bedingungen und das Ergebnis ausgestellt wird.
8.- Die Beherbergungsbetriebe auf den Kanarischen Inseln müssen dem kanarischen Gesundheitsdienst die in den Meldebögen gemäß der Verordnung INT/1922/2003 vom 3. Juli 2003 enthaltenen Informationen sowie die Unterlagen zur Verfügung stellen, die die Einhaltung der in den vorhergehenden Abschnitten genannten Zugangsbedingungen für die Einrichtung durch den Kunden belegen.
9.- Vor der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses für die Unterbringung von Touristen in einem der Beherbergungsbetriebe auf den Kanarischen Inseln werden die Kunden darüber informiert, dass sie während ihres Aufenthalts auf den Inseln sowie während der 15 Tage unmittelbar nach ihrer Rückkehr an ihren Herkunftsort die mobile Radar Covid-Infektionsalarmanwendung herunterladen und aktiv halten müssen. Alle Einrichtungen müssen an der Rezeption Schilder und Informationen in mindestens fünf Gemeinschaftssprachen aushängen.
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