
Hehe, von wegen "verjährt". Wurde die Frist da nicht zuletzt verlängert?..
Aber easy: Art. 49 SchlT ZGB
1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist [...], so gilt das neue Recht,
sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
2 Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht.
3 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden
Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
4 Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens.
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